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Urlaubsanspruch nach Alter diskriminiert junge Beschäftigte
20.01.2011  
Tarifverträge dürfen die Anzahl der Urlaubstage nicht ohne triftige Begründung an das Alter der Beschäftigten koppeln. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am vergangenen Dienstag, 18. Januar (AZ: 8 Sa 1274/10).
Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts war die Klage einer 24-jährigen Kassiererin aus Voerde vorausge­gangen. Sie hatte geklagt, weil ihr laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW 34 Tage Urlaub und Arbeit­nehmern ab 30 Jahren 36 Tage im Jahr zustehen. Sie begründete ihre Klage auf das Allgemeine Gleich­be­handlungs­gesetz, auch Anti­diskriminierungs­gesetz ge­nannt. Demnach sind Be­nachteiligung wegen Her­kunft, Geschlecht oder Alter grundsätzlich nicht zulässig.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab ihr nun Recht und bestätigtet damit das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11. August des vergangenen Jahres, das bereits geltendes EU-Recht verletzt sah. In der Be­gründung heißt es, dass keine Ausnahmen er­sicht­lich seien, die diese Altersdiskriminierung recht­fertigen würden. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kann noch Revision beim Bundes­arbeits­gericht Erfurt eingereicht werden.


(c) by pakalou / photocase.com
Urlaubsanspruch darf nicht ohne triftige Begründung
nach dem Alter gestaffelt werden, entschieden die
Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf
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Auch im Öffentlichen Dienst ist sowohl in den Tarifverträgen als auch im Beamtenrecht eine Urlaubstaffelung nach Altersgrenzen vorgesehen. Dies hat die dbb jugend nrw u. a. bereits in ihrem Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform angemahnt und sieht sich durch dieses Urteil in ihrer Meinung bestärkt. Die dbb jugend nrw wird sich deshalb weiter dafür einsetzen, dass eine Diskriminierung nach Alter unterbunden wird. Schließlich sollte der Öffentliche Dienst bei der Einhaltung der Gesetze mit gutem Beispiel voran gehen!