| Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts war die Klage einer 24-jährigen Kassiererin aus Voerde vorausgegangen. Sie hatte geklagt, weil ihr laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW 34 Tage Urlaub und Arbeitnehmern ab 30 Jahren 36 Tage im Jahr zustehen. Sie begründete ihre Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Demnach sind Benachteiligung wegen Herkunft, Geschlecht oder Alter grundsätzlich nicht zulässig.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab ihr nun Recht und bestätigtet damit das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11. August des vergangenen Jahres, das bereits geltendes EU-Recht verletzt sah. In der Begründung heißt es, dass keine Ausnahmen ersichtlich seien, die diese Altersdiskriminierung rechtfertigen würden. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kann noch Revision beim Bundesarbeitsgericht Erfurt eingereicht werden. |
Urlaubsanspruch darf nicht ohne triftige Begründung
nach dem Alter gestaffelt werden, entschieden die
Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf
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