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Achtung: Kostenfalle für Anwärter bei der Beihilfe!
20.06.2011  
Beamtenanwärter müssen im letzten Jahr der Aus­bildung rechtzeitig einen Antrag auf Beihilfe stellen. Anderenfalls bleiben sie auf einem Teil der Krankheits­kosten sitzen.

Hintergrund ist die vor einigen Jahren eingeführte Kosten­dämpfungspauschale (KDP). Hinter diesem Unwort im klassischen Beamtendeutsch verbirgt sich eine Regelung, wonach Beamte ihre Krankheitskosten teilweise selbst zahlen müssen. Die Eigenbeteiligung ist aus sozialen Gründen gestaffelt. Ab der Besoldungs­gruppe A 7 bis A 11 sind es 150 Euro, ab A 12 schon 300 Euro (§ 12 a Beihilfenverordnung NRW), die aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Während der Ausbildung müssen Anwärter grundsätzlich keine KDP zahlen. Problematisch ist das Jahr, in dem die Ausbildung endet und man ins Beamtenverhältnis auf Probe wechselt.
(c) by pixeller / photocase.de
Beamtenanwärter sollten ihren Antrag auf
Beihilfe immer rechtzeitig stellen

Foto: (c) by pixeller / photocase.de
Stellt man den Antrag auf Beihilfe erstmalig in diesem Kalenderjahr nach Beendigung der Ausbildung, wird die KDP in voller Höhe durch die Beihilfestellen einbehalten. Dies gilt auch für die Kosten, die noch als Anwärter entstanden sind, da allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Antragsstellung maßgebend sind (§ 12 a Abs. 6 BVO). Beantragt man beispielsweise 400 Euro Arztkosten, so bekommt man nicht 200 Euro durch die Beihilfe erstattet, sondern lediglich 50 Euro. Wichtig ist also, den Antrag noch während der Ausbildung zu stellen.